§ 1
Der Verein führt
die Bezeichnung „Narrenzunft Cannstatter Stäffeles
Hexa 2002“.
Er ist in das Vereinsregister de Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt einzutragen.
Ab Eintragung führt er den Zusatz e. V. Die Narrenzunft hat ihren Sitz
in Stuttgart-Bad Cannstatt.
Top
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der verein „Narrenzunft Cannstatter Stäffeles
Hexa 2002
e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des heimatlichen Fasnachtsbrauchtums
in und außerhalb von Stuttgart-Bad Cannstatt.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
1) Einführung eigener Masken und Narrenkleider
2) Teilnahme an Fasnachtsveranstaltungen und –Umzügen
3) Mithilfe bei der Beschaffung von Narrenkleidern
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Politische, religiöse oder rassistische Zwecke dürfen
innerhalb der Narrenzunft Cannstatter Stäffeles Hexa 2002
e. V. nicht angestrebt werden. Ebenso dürfen Vereinsmitglieder
wegen politischen, religiösen und rassistischen Gründen nicht
aus der Narrenzunft ausgeschlossen werden.
Top
§ 3
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Top
§ 4
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
Top
§ 5
Die Narrenzunft Cannstatter
Stäffeles Hexa 2002
e. V. kann Mitglied in mehreren übergeordneten Dachverbänden,
Organisationen oder Vereinen sein.
Top
§6
Mitgliedschaft
1.) Ordentliches Mitglied der Narrenzunft kann jede männliche
oder weibliche Person werden.
2.) Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist zum
Beitritt in die Narrenzunft dieUnterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.
3.) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt formlos auf schriftlichem Weg. Über
die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Eine Ablehnung muss nicht begründet
werden.
4.) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen der Narrenzunft
Cannstatter Stäffeles Hexa 2002
e. V.
5.) Die Mitgliedschaft erlischt:
A) durch freiwilligen Austritt, welcher bei dem(r) Schriftführer(In) in
Schriftform zu erfolgen hat
B) durch Ausschluss aus der Narrenzunft (jedoch spätestens nach 2. erfolgloser,
schriftlicher Abmahnung, fristlos!)
C) durch Tod des Mitglieds
D) durch Auflösen der Narrenzunft
Der Ausschluss kann nur durch den Ausschuss erfolgen,
wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält und das Ansehen
des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Nach zweimaligem, erfolglosem, schriftlichem abmahnen des Mitglieds ist der
fristlose Ausschluss aus der Narrenzunft unumgänglich. Der Ausschluss
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied
ein Berufungsrecht an die monatliche Versammlung zu. Dies gilt jedoch nicht
bei schweren oder mehrmaligen Verstößen gegen die Satzung des Vereins.
Hierunter fällt auch der folgende Aspekt, wie:
- Zuwiderhandlung gegen die Anweisungen des 1. oder 2. Vorstandes oder eines
anderen Vorstandsmitglieds der Narrenzunft.
Top
§ 7
Ehrenmitgliedschaft
Der Gesamtvorstand kann Personen durch die Verleihung
der Ehrenmitgliedschaft auszeichnen, wenn sich diese in hervorragender
und Alleigennütziger Weise um die Narrenzunft verdient gemacht
haben.
Top
§ 8
Mitgliedsbeitrag
1.) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die
Hauptversammlung festgesetzt.
2.) Zur Neufestsetzung durch die Hauptversammlung genügt es einer einfachen
Mehrheit
3.) Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 17. Lebensjahres haben vergünstigte
Jahresbeiträge die im Mitgliedschaftsvertrag einzeln aufgelistet ist.
Top
§ 9
Organe
Die Organe der Narrenzunft sind:
a) Die Mitgliederversammlung ( ordentliche und außerordentliche Generalversammlung
)
b) Der Ausschuss
c) der Vorstand
Top
§ 10
Die
Hauptversammlung
A. Die ordentliche Hauptversammlung
1. Jeweils im zweiten Quartal des neuen Geschäftsjahres
findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden
einzuberufen.
2. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss aufgestellt. Sie sollte den Bericht
des 1. Vorsitzenden, Bericht des Kassierers, Bericht des Schriftführers/
Schriftführerin sowie die Entlastung des Vorstandes enthalten.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Tage vor der
Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende
Anträge werden nicht mehr
auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind. Dringlichkeitsanträge
die dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf
der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulässigkeit eines Dringlichkeitsantrages
entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit.
4. Die Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung oder Mitgliederversammlungen werden
mit einfacher Mehrheit
gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche die Voraussetzungen der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige
Finanzamt zu benachrichtigen.
6. Über den Verlauf der Haupt- bzw. Mitgliederversammlung, insbesondere über
die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer/
der Schriftführerin und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
7. Die nach dieser Satzung durchführenden Wahlen werden von dem 1. Vorsitzenden
geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.
8. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen
statt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
9. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
B. Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage der Narrenzunft
und mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich
halten.
b) wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Mitglieder
schriftlich gefordert wird.
c) sie muss mindestens binnen eines Monats einberufen werden. Für die
Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie zu A.
Top
§ 11
Der Ausschuss
1.) Der von der Hauptversammlung zu wählende Ausschuss
besteht aus:
A) dem 1. Vorsitzenden
B) dem 2. Vorsitzenden
C) dem Kassierer
D) dem/ der Schriftführer/ In
E) bis zu 3 weiteren Beisitzer
2.) Der Ausschuss erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3.) Der Ausschuss ist mindestens alle 2 Monate vom 1. Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen.
4.) Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5.) Eine Ausschusssitzung kann von dem 1. Vorsitzenden öffentlich oder
nichtöffentlich durchgeführt werden.
6.) Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen,
das von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem/ der Schriftführer/
In zu unterzeichnen ist.
7.) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied des Ausschusses
aus, so wird der mit der nächst höheren Stimmenzahl nachrücken,
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist kein entsprechender Nachfolger
vorhanden, so kann der Ausschuss durch Zuwahl ein Mitglied bestimmen. Bei Ausscheiden
eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen
hat.
8.) Der Ausschuss ist ehrenamtlich tätig.
9.) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Sie bleiben darüber hinaus bis zu Neuwahlen im Amt.
Top
§ 12
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Dies sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassierer
d) der/ die Schriftführer/ In
Der 1. Vorsitzende und die übrigen drei Mitglieder
sind der Vorstand im Sinne des §26 BGB; sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und sein
Stellvertreter haben Einzelvertretungsbefugnis, der Kassierer und der/die
Schriftführer/In vertreten gemeinsam.
Top
§ 13
Allgemeine Verwaltung
Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende,
hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einblick zu nehmen,
die Pflicht, Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für
die Sitzung festzusetzen. Der Narrenzunftausschuss hat die Geschäftsführung
und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet,
für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der
Satzungen und der Geschäftsordnung Sorge zu tragen. Der Ausschuss
kann selbständig persönliche Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten
unter Mitgliedern zur Erledigung bringen.
Gegen Beschlüsse des Ausschusses steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung
offen.
Top
§ 14
Rechte und Pflichten
der Mitglieder
1.) alle ordentlichen Mitglieder der Narrenzunft sind
Teilhaber am Vereinseigentum.
2.) Stimmrecht und Wählbarkeit erlangen die Mitglieder mit Vollendung
des 18. Lebensjahres
3.) Die Narrenkleider und Holzmasken, ebenso alles sonst. Zubehör ( wie
Sweat-Shirt bestickt, Fleece-Jacke bestickt, T-Shirts bedruckt und Strohschuhe)
müssen stets ordentlich und gepflegt sein.
4.) Nach jeder Fasnachts-Saison ( Aschermittwoch ), jedoch spätestens
14 Tage danach muss jedes Mitglied seine Holzmaske und sein Häs zur Aufbewahrung
an den 1. Vorsitzenden, bis zur nächsten Fasnacht-Saison ( 05.01. des
folgenden Jahres! ) zur Aufbewahrung abgeben.
5.) Sämtliche Reparaturen am Häs und an der Holzmaske müssen
von jedem Mitglied während der Mitgliedschaft in der Narrenzunft selbst
getragen werden.
5a) Abänderungen an der Maske oder am Häs werden von der Narrenzunft übernommen.
6.)
Auch nach Austritt bzw. Ausschluss eines Mitglieds aus der Narrenzunft, hat
die Narrenzunft das Rückkaufsrecht am Häs und der Holzmaske (
siehe dazu §15, Rückkaufsrecht
der Narrenzunft am Häs und der Holzmaske )
7.) Die Maske und auch das Häs dürfen außerhalb der Fasnacht
nicht vom Mitglied öffentlich getragen werden (ausgenommen hierbei sind
folgende Termine jährlich zu Veranstaltungen: 31.10. und 11.11. um 11:11
Uhr zur Kampagneneröffnung auf den Stufen des Rathauses in Stuttgart
Mitte! )
8.) Das erworbene Sweat-Shirt, T-Shirt bedruckt und die grüne Fleece-Jacke,
bestickt, bleiben Eigentum des Mitglieds nach Erwerb und vollendeten Bezahlung,
jedoch müssen die sich darauf befindenden Aufnähe der Zunft zurückgegeben
werden nach Austritt oder Ausschluss aus der Narrenzunft. ( siehe §15;
4.) )
9.) Nach Austritt und oder Ausschluss des Mitglieds hat dieses weiterhin
Stillschweigen über
vereinsinterne Abläufe und Vorkommnisse zu wahren.
Top
§ 15
Rückkaufsrecht der Narrenzunft am Häs
und der Holzmaske
nach Austritt bzw. Ausschluss eines Mitglieds.
Die Narrenzunft Cannstatter Stäffeles Hexa 2002
e. V. hat am Häs und der dazugehörenden Holzmaske das alleinige
Rückkaufsrecht, wenn ein Mitglied ausgetreten bzw. ausgeschlossen
wurde aus der Narrenzunft.
1.) Wenn das Häs und die Holzmaske komplett bezahlt
waren, wird ein Restwert, der vom Ausschuss der Zunft festgelegt wird,
je nach Zustand und Alter des Häs und der Maske, ausbezahlt an
das Mitglied.
2.) Wurde diese nicht komplett bezahlt vom Mitglied, wird der Restwert abzüglich
des noch ausstehenden
Betrages ausgerechnet und je nachdem wird ein Rückkaufs-Betrag ausbezahlt
an das Mitglied, oder aber noch offene Kosten hierfür gefordert von demselben.
3.) Werden die anderen Zunftkleider wie Sweat-Shirt, T-Shirt und Fleece-Jacke
nicht komplett bezahlt an die Narrenzunft, müssen diese bei Ausscheiden
wieder abgegeben werden. Die schon bereits bezahlten Gebühren hierfür
werden als Abnutzungskosten dem Mitglied aufgerechnet.
4.) Die Zunft-Aufnäher auf dem Sweat-Shirt und der Fleece-Jacke müssen
der Narrenzunft nach Austritt aus derselben zurückgegeben werden.
Top
§ 16
Strafbestimmungen
Sämtliche Narrenzunftmitglieder unterliegen einer
gewissen Strafgewalt. Dieselbe kann erst dann ausgesprochen werden,
wenn unter Beachtung aller Tatsachen, die zu einem Strafverfahren führen
sollten, vom Ausschuss mit mindestens 2/3 Mehrheit beschlossen worden
ist, dass ein Strafverfahren eingeleitet werden muss. Dies ist dann
zwingend notwendig, wenn durch das Verhalten eines Mitglieds das ansehen
der Narrenzunft „Cannstatter Stäffeles Hexa 2002
e. V.“ herabgesetzt worden ist.
Top
§ 17
Auflösung der
Narrenzunft
Das Vermögen der Narrenzunft umfasst den gesamten
Besitz derselben.
Die Auflösung der Narrenzunft kann in einer Versammlung beschlossen werden,
in der mindestens 4/5 des Mitgliederbestandes anwesend sind. Ist die Versammlung
nicht beschlussfähig, weil weniger als 4/5 der Mitglieder erschienen sind,
ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen eine weitere außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zur Beschlussfassung ist in
jedem Fall eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Top
§ 18
Geschäftsordnung
Die Narrenzunft kann sich nach Abnahme dieser Satzung
eine Geschäftsordnung geben.
Top
Stuttgart, den 01. Juni 2002
|